Absenzen, Jokertage und Urlaubsgesuche
An der Primarschule Stadel sind Dispensationen ausserhalb der Schulferien die Ausnahme. Im Sinne eines geregelten Schulbetriebes für alle Schülerinnen und Schüler und eines effizienten Unterrichts wird ein regelmässiger, pünktlicher und möglichst lückenloser Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen vorausgesetzt.
Der Besuch des Unterrichts ist die Regel, die Absenz oder Dispensation ist die Ausnahme.
Bei der Beurteilung von Dispensationsgesuchen werden die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse und die gesetzliche Pflicht des Schulbesuches gegeneinander abgewogen. Es können Auflagen in Bezug auf das Nachholen von verpasstem Lernstoff gemacht werden.
Für eine Dispensation müssen wichtige und zureichende Gründe (VSV §29a) vorliegen.

Absenzen (bis 2 Tage)Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, eine Absenz rechtzeitig anzumelden. Dispensationen werden durch §28 und §29 gemäss VSV Kanton Zürich geregelt.
Melden Sie Absenzen Ihres Kindes via Escola an die Lehrpersonen.
Die Klassenlehrperson kann begründete Absenzen bis zu 2 Tagen bewilligen,sofern diese nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien angesetzt sind (Ferienverlängerung). Bei Ferienverlängerungen oder anderen begründeten Absenzen ab dem 3. Tag braucht es einen Entscheid der Schulleitung. |
Urlaubsgesuche für Schülerinnen und Schüler (ab 3 Tage)Urlaubsgesuche ab drei und mehr Tagen sind mit dem ensprechenden Formular für Urlaubsgesuch SuS (Vorschau) spätestens vier Wochen vor Urlaubsbeginn der Klassenlehrperson abzugeben. Die Klassenlehrperson nimmt auf dem selben Formular Stellung dazu und leitet das Gesuch an die Schulleitung weiter.
- Ein bewilligtes Gesuch wird von der Schulleitung an die Eltern weitergeleitet. Eine Kopie geht an die Klassenlehrperson.
- Ein abgelehntes Gesuch wird von der Schulleitung schriftlich begründet und an die Eltern weitergeleitet. Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ablehnung können die Eltern bei der Schulpflege der Primarschule Stadel schriftlich Rekurs einlegen.
Aufgabe der Eltern:
- Urlaubsgesuch mit entsprechendem Formular mindestens 4 Wochen vor Urlaubsbeginn an Klassenlehrperson senden.
- Bei einem bewilligten Urlaub teilendie Eltern selbständig die Abwesenheit allen Fachpersonen, der Hortleitung, der Schulbusfahrerin, der Mittagstischbetreuung oder weiteren Stellen mit.
- Für die Aufarbeitung des versäumten Unterrichtsstoffes tragen die Eltern die Verantwortung.
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JokertageRechtliche Grundlage für Jokertage, gemäss VSV § 30
Die Gemeinden können bestimmen,
- dass sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1.–3. Primarklasse, auf die 4.–6. Primarklasse fallenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden können,
- bei besonderen Schulanlässen (wie Besuchs- oder Sporttagen oder anderen Anlässen) keine Jokertage bezogen werden können.
Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen beim Wechsel in die Sekundarschule oder bei einem Schul- oder Schulortwechsel.
Anzahl Jokertage
Pro Schuljahr gibt es jeweils 2 neue Jokertage. Jokertage können während der Primarschulzeit, kumuliert werden.
Keine Jokertage an folgenden Anlässen:
- Schulbesuchsmorgen, Klassenlager, Projektwochen, Sporttage, sowie weitere wichtige Schulanlässe
- Am ersten Schultag nach den Sommerferien
- In der 6. Klasse: Letzter Schultag vor den Sommerferien
- In Zweifelsfällen entscheidet die Schulleitung
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